Long-COVID, Rente und andere Lohnersatzleistungen

COVID-Erkrankung überstanden, aber nicht gesund

Schwere wie auch leichte COVID-Erkrankungen können erhebliche gesundheitliche Langzeitfolgen verursachen. Diese Langzeitfolgen sind unterschiedlichster Art und werden als Post-COVID oder Long-COVID bezeichnet. Betroffene Patienten können ihrer bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen, bzw. sind überhaupt nicht mehr belastbar. Daher hat sich die Fragestellung ergeben, welche Lohnersatzleistungen infolge von Long-COVID möglich sind. In einem gesonderten Artikel habe ich Long-Covid und Erlangung eines GdB erläutert. Diesen finden Sie hier.

Krankengeld läuft aus, was nun

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld einschließlich der 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Kann man im Anschluss zwar nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig sein, jedoch auf einen anderen Arbeitsplatz mit weniger gesundheitlichen Anforderungen, dann kann Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommen. Dieses ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

Ansteckung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder auf dem Weg von und zur Arbeit

Sofern die Ansteckung nachweislich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, kommen Leistungen der Berufsgenossenschaft in Betracht, wie Verletztengeld und in Einzelfällen auch eine Rente von der Berufsgenossenschaft. Das Gleiche gilt, wenn es sich nachweislich um eine Ansteckung auf den Weg von oder zur Arbeit handelt. In diesem Fall würde ein sogenannter Wegeunfall vorliegen. In den meisten Fällen dürfte jedoch der Nachweis der Ansteckung während der Arbeit, bzw. auf dem Arbeitsweg schwer fallen. Da die Leistungen der Unfallversicherung höher sind als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, lohnt sich eine entsprechende Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft.

Reha bei Long-COVID

Nach einer durchlebten COVID-Erkrankung und weiterhin bestehender gesundheitlicher Langzeitfolgen kommen zudem Rehabilitationsleistungen in Betracht. Diese können von der Krankenversicherung mit dem Ziel der Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes erbracht werden. Die gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Reha gewähren zur Aufrechterhaltung, bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Ist die Ansteckung als Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Wegeunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt, dann kann auch die Unfallversicherung Reha-Leistungen durchführen.

Erwerbsminderungsrente bei Long-COVID

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet bei der Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung nicht nach der Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen. Auch wegen Long-COVID kann eine teilweise oder volle Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht kommen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung zwar noch drei Stunden täglich arbeiten kann, aber keine sechs Stunden mehr. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht einmal mehr drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann es auch geben, wenn Wegeunfähigkeit vorliegt. Wegeunfähigkeit bedeutet, dass man gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, eine mögliche Arbeitsstelle zu erreichen. Davon wird ausgegangen, wenn man selbst nicht mehr einen Pkw führen kann und zugleich 500 m zu Fuß viermal täglich jeweils innerhalb von 20 Minuten nicht mehr bewältigt, bzw. keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzen kann. Long-COVID kann zu derartigen Problematiken führen.

Grundsätzlich wird eine Rente wegen Erwerbsminderung zunächst auf Zeit gewährt, insbesondere wenn die Möglichkeit der gesundheitlichen Besserung besteht.

Reha-Antrag gilt zugleich als Rentenantrag

Grundsätzlich gilt, das Reha vor Rente gilt. Zunächst soll mit einer Reha versucht werden, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Ist die Reha nicht zu diesem Erfolg gekommen, gilt bereits der Reha-Antrag als Rentenantrag. Da bei Long-COCID zunächst grundsätzlich nur eine befristete Rente zu gewähren sein dürfte noch folgender Hinweis: Bei einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung beginnt die Rentenzahlung erst im siebten Monat der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt. Daher sollte der Rentenantrag rechtzeitig gestellt werden, d.h. so lange noch andere Lohnersatzleistungen die Zeit bis zum möglichen Rentenbeginn abdecken.

Ergänzende Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (Hartz IV)

Reichen die Leistungen aus dem Arbeitslosengeld, dem Krankengeld, dem Verletztengeld, der Rente usw. nicht für den Lebensunterhalt aus, können ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II, bzw. SGB XII (Harzt IV) beantragt werden. Hier gibt es die Regelsätze für den Lebensunterhalt zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Auf diese Sozialhilfe-Leistungen werden die anderen Lohnersatzleistungen angerechnet, dass der offene Differenzbetrag ausgezahlt wird.

Schulden Haushaltsenergie

Schulden für Haushaltsenergie – Jobcenter muss helfen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.05.2013 zum Aktenzeichen L 2 AS 313/13 B ER entschieden, dass das Jobcenter Münster einem Hartz-IV-Empfänger vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden, Haushaltsenergie, in Höhe von rund 3.000 Euro bewilligen muss. Das Gericht sah keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Leistungsempfängers wieder mit Strom, Haushaltsenergie, zu versorgen.

Bei dem Bedürftigen waren erhebliche Schulden bei Stadtwerken aufgelaufen. Das Jobcenter hatte bereits Abschläge für die Gasheizung – Haushaltsenergie an den Bedürftigen gezahlt. Jedoch hatte dieser dann die Zahlungen nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet. Dadurch kam er mit den Abschlägen für Strom in Rückstand. Hierdurch häuften sich erhebliche Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch an.

Trotz dieser Pflichtverletzungen des Bedürftigen ist das Jobcenter zur Übernahme der Energie-Schulden im Rahmen eines vorläufigen Darlehens verpflichtet, da ansonsten keine andere Möglichkeit gegeben war, die Wohnung des Bedürftigen wieder mit Energie zu versorgen. Selbst ein Anbieterwechsel schied wegen hoher Schulden aus.

In dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht zugleich das Unterlassen einer Entscheidung durch das Jobcenter gerügt. Seit einem Jahr weigerte sich das Jobcenter  beharrlich, eine Entscheidung über die Darlehensgewährung zu treffen, obwohl der Leistungsberechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen hatte. Zudem rügte das Gericht, dass das Jobcenter nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens die Bescheidung nachgeholt hat. Dem Jobcenter hätte bei Fortbewilligung der Leistungen zudem auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten Bedürftigen keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke ausgewiesen habe. Dadurch habe das Jobcenter gegen seine gesetzliche Pflicht zur Hilfe von Bedürftigen bei Kenntnis einer Notlage verstoßen.

Die Übernahme der Stromschulden durch ein vorläufiges Darlehen bedeutet zugleich, dass das Jobcenter die Möglichkeit der Verrechnung des Darlehens mit den laufenden Regelleistungen im Umfang der gesetzlichen Vorgaben hat und somit der Bedürftige letztendlich selbst die durch ihn verursachten Stromschulden begleichen muss und daher nicht besser gestellt wird, wie diejenigen, die ihre Stromkosten zeitnah an die Stadtwerke weiterleiten.

Bei Sanktion Erhöhung Bedarf der Mitbewohner

Erhöhung des Bedarfs der Mitbewohner durch Sanktion ausfallender Mietanteil eines anderen in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.05.2013 zum gerichtlichen Aktenzeichen B 4 AS 67/12 R entschieden, dass sich der Bedarf der Mitbewohner erhöht, wenn einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen werden. Diesen Mitbewohnern sind dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen, welche In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind. Das Bundessozialgericht ist sich bewusst, dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, dies könne jedoch zu keiner Änderung der gesetzlichen Lage führen, an welches sich das Gericht halten muss.

Vorliegend waren einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welche noch keine 25 Jahre alt war, nach mehreren Sanktionen die Leistungen für drei Monate vollständig entzogen worden. Für diesen Zeitraum bewilligte der SGB-II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu, berücksichtigte bei der Klägerin und dem minderjährigen Sohn wie bisher einen Anspruch für die Kosten der Unterkunft nach dem sogenannten Kopfteilprinzip und setzte den Anteil des sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf null Euro. Dieser ging nicht gegen seine Leistungskürzung vor. Die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn machten im Sozialgerichtsverfahren geltend, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Vorinstanzen und sprach der Klägerin und ihrem minderjähriger Sohn jeweils weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt dem beim sanktionierten Sohn weggefallenen Betrag zu. Aufgrund  des sanktionsbedingten Wegfalls des Anteils des sanktionierten Sohns hätten sich die von ihnen tatsächlich zu tragenden Wohnungsaufwendungen erhöht. „Dieser Bedarf sei nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Vorschrift sehe keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor.“

Weiter führte das Bundessozialgericht aus, dass im Regelfall davon auszugehen sei, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. „Dies gelte jedoch – trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung – ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen.“ Dies sei hier gegeben.

Insbesondere wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass es keine Mithaftung der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für Fehlverhalten des volljährigen Sohnes gibt. Selbst wenn die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe würde, hätte dies jedoch keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Auch eine faktische Mithaftung sei im SGB II nicht vorgesehen.

Pfändungsschutzkonto ohne extra Gebühren

Für das Pfändungsschutzkonto darf das Kreditinstitut keine höheren Gebühren verlangen als für ein Konto, bei welchen kein Pfändungsschutz besteht. Kreditinstitute haben die gesetzliche Pflicht, auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür dürfen Sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.06.2012 zum Aktenzeichen 2 U 10/11 keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritt dieses Urteil gegen eine Bank, welche für das Girokonto keine Gebühren erhob, jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren für die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos verlangte. Das Gericht stellte klar, dass die Bank für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt verlangen dürfe, als die Bank für das Führen eines Girokontos mit vergleichbarem Leistungsumfang erhebt.

Das Gericht untersagte zugleich, den Nutzungsausschluss von ausgegebenen Karten infolge der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dies würde den Kunden ungemessen benachteiligen.

Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht den Ausschluss der Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto ohne Pfändungsschutz.

Trotz dieser Entscheidung verweigern einzelne Kreditinsitute die Führung des Pfändungsschutzkontos ohne extrag Gebühren, sondern verlangen für die Führung dieses Kontos höhere Gebühren als für ein normales Girokonto. Der Kunde kann sich dann an die Schlichtungsstelle oder die Bankanaufsicht wenden. Gegebenenfalls kommt unter Verweis auf das oben genannte Verfahren eine eigene Klage in Betracht.

Unterkunftskosten

Die Unterkunftskosten bestehend aus der Kaltmiete, der Nebenkosten und der Heizkosten müssen im Rahmen der Sozialhilfe von den Jobcentern und den Grundsicherungsätmer übernommen werden. Die Sozialgerichte setzten sich zunehmend kritisch mit den regionalen Richtlinien zu den Kosten für Unterkunft und Heizung auseinander. Vielfach stehen diese Richtlinien nicht im Einklang mit dem geltenden Recht, wie zum Beispiel in Ostprignitz-Ruppin. Daher können diese Richtlinien nicht genutzt werden, um Unterkunftskosten wegen angeblicher Unangemessenheit zu kürzen. Ist dies in der Vergangenheit erfolgt, könnten die Betroffenen einen Überprüfungsantrag stellen und eine Nachzahlung der bisher abgelehnten Unterkunftskosten beantragen. Ein Überprüfungsantrag ist nach aktueller Gesetzeslage bis zu Beginn des Vorjahres rückwirkend möglich. Mit der Änderungen der Vorschriften des SGB II und des SGB XII hat die Bundesregierung für Hartz IV den Überprüfungszeitraum auf ein Jahr beschränkt, welcher in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung weiterhin 4 Jahre umfasst. Diese Verkürzung der Vierjahresfrist auf ein Jahr gilt für alle rechtlich und sachlich falschen Bescheide nach dem SGB II und SGB XII und beschränkt sich nicht nur auf die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Bei der schierigen Materie, den unklaren Gesetzen und der sich ständig entwickelnden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgericht zu den Unterkunftskosten empfiehlt es sich, die Hilfe eines auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, wie einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung sind von denjenigen zu erbringen, welche nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind. Bei der Beitragszahlung kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende Geld hat, um die Beiträge zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn der Betroffene die Beiträge nicht erbringen kann, kann er einen Antrag beim Grundsicherungsamt nach dem SGB II, auch Jobcenter genannt, oder beim Grundsicherungsamt nach dem SGB XII (für dauerhaft Erwerbsunfähige und Altersrenter) stellen, dass die Beiträge übernommen werden. Bereits dann, wenn man allein wegen der Beiträge sozialbedürftig wird, sind die Beiträge zu übernehmen. Besteht soziale Bedürftigkeit, sind die Beiträge zusätzlich zu den Sozialleistungen zu übernehmen. Die SGB II – Behörden müssen den vollen Beitrag für die private Krankenversicherung übernehmen, da seit dem 01.01.2009 für SGB II – Bezieher die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Andernfalls würde eine Deckungslücke entstehen, die zu existenzbedrohenden Schulden führen würde. (LSG Nieders.-Bremen, L 15 AS 1048/09 B, Beschluss vom 03.12.2009 und LSG Saarland, L 9 AS 15/09, Urteil vom 13.04.2010)

Die Betroffenen sollten sich jedoch davor hüten, sich in die so genannte Basisversicherung zwingen zu lassen. Diese erbringt maximal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und bezahlt den Ärzten erheblich weniger Vergütung, als für die gleiche Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Darüber hinaus ist kein Arzt – außer in Notfällen – verpflichtet, Versicherte des Basistarifs zu behandeln, zumal jeder Behandlung eines im Basistarif Versicherten für den Arzt bedeuten, dass er einen erheblichen Umfang der Behandlungskosten aus der privaten Tasche des Arztes zahlen muss.

Diese Deckungslücke würde nach dem LSG Niedersachsen-Bremen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums verstoßen.

Ersatz für bei Umzug zerstörte Möbel als Erstausstattung

Im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung sind auch Leistungen für den Ersatz für beim Umzug zerstörte Möbel im Rahmen des SGB II zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut geht nur von einer Erstausstattung und nicht von einer Ersatzausstattung aus. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (B 4 AS 77/08 R, 01.07.2009) sind die Ersatzbeschaffungen für beim Umzug zerstörte Möbel, welche auch bei einer tatsachlichen Erstausstattung übernommen werden müssten, wertungsmäßig den Fällen der Erstausstattung gleichzusetzen. Bei der Entscheidung des Gerichts ging es um einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung, wobei das Bett und der Schrank während des Umzugs so stark beschädigt wurden, dass diese nicht mehr zu gebrauchen waren.

Wenn Jobcenter diese Leistungen ablehnen, dann ist innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheides. Bei Eilbedürftigkeit kann zugleich das Sozialgericht im Wege von einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Hilfe genommen werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, ist innerhalb der Monatsfrist Klage bei Sozialgericht zu erheben. Sollte die Verwaltung die gesetzliche Frist von sechs Monaten für die Bearbeitung des Antrages oder die gesetzliche Frist von drei Monaten für die Bearbeitung des Widerspruchs nicht einhalten, ist beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit möglich. Innerhalb der Monatsfrist muss der Widerspruch beim Jobcenter, bzw. die Klage beim Sozialgericht eingegangen sein. Dies sollte mit Nachweisen belegbar sein.

Girokonto in P-Konto umwandeln

Das als P-Konto bezeichnete Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Dieses Konto unterliegt nur eingeschränkt einer möglichen Pfändung durch Gläubiger. Bis Ende 2011 unterlagen Sozialleistungen auf einem normalen Konto in den ersten Tagen nach Eingang der Sozialleistung nicht der Zwangsvollstreckung. Diese Regelung wurde von den Bundestagsabgeordneten abgeschafft und das so genannte P-Konto geschaffen. Wer bereits einer Zwangsvollstreckung unterliegt oder befürchten muss, zukünftig einer Zwangsvollstreckung ausgesetz zu sein, der sollte sein Girokonto in eine Konto mit Pfändungsschutz umwandeln. Zwar sind Kreditinstitute gesetzlich nur verpflichtet, ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, jedoch hat sich die Kreditwirtschaft verpflichtet, grundsätzlichen jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zu ermöglichen. Selbst ein bereits gepfändetes Konto kann umgewandelt werden. Auf dem P-Konto sollten sämtliche Sozialleistungen eingehen. Geschützt ist der Grundfreibetrag von 985,15 €. Der Freibetrag kann im Einzelfall erhöht werden, abhängig von den individuellen Gegebenheiten. Das P-Konto dient dem Schutz der Schuldner, dass u.a. Sozialleistungen nicht vom Konto gepfändet werden und die laufenden Zahlungen wie Miete, Strom, Lebensunterhalt trotz Schulden gewährleistet sind.

Vorliegend hat sich der Gesetzgeber erneut zugunsten der Schuldner entschieden. Dies nicht unbedingt, weil er es mit Schuldnern gut meint und etwas gegen Gläubiger unternehmen wollte, sondern damit der Staat sein Risiko zur Leistung von Sozialhilfe verringert. Wie bereits den Regelungen des SGB II und des SGB XII zu entnehmen ist, soll der Schuldner erst seinen Lebensunterhalt bestreiten und anschließend – sofern dann noch möglich – seine Schulden tilgen, damit dieser nicht oder in einem geringeren Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dann gehen die privaten Gläubiger eben lehr aus, was den Zwang zur Vorkasse erhöht, bevor Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert werden.

Schuldnerberatung

Die Schuldnerberatung kann über die Träger der Sozialhilfe nach §§ 11, 15 SGB XII und Träger der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 16 a SGB II finanziert werden. Dies setzt nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 13.07.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 14/09 R voraus, „dass zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit vorliegt und zum anderen, dass sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich ist. Daher sollte spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung zugleich ein Leistungsantrag nach SGB II, bzw. SGB XII gestellt werden. Zugleich sollte dargelegt werden, warum die Schuldnerberatung zur Eingliederung erforderlich ist.

Sollte das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ablehnen, ist gegen den Ablehnungsbescheid der Widerspruch möglich. Dieser Widerspruch ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides einzulegen. Sollte das Jobcenter oder das Grundsicherungsamt keinen Abhilfebescheid erlassen, sondern mit einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch nicht stattgeben, so ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides die Klage beim Sozialgericht möglich. Leider kommt es häufig vor, dass Jobcenter oder Grundsicherungsamt die gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung eines Antrages oder eines Widerspruchs nicht einhalten. In diesem Fall kann beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit gegen das Jobcenter oder gegen das Grundischerungsamt eingereicht werden. Für die Bearbeitung des Antrages hat das Amt bis zu sechs Monate Zeit und für die Bearbeitung des Widerspruchs bis zu drei Monate. Für die Klage wegen Untätigkeit wird in der Regel Porzesskostenhilfe gewährt, dass hierfür auch ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden kann.

Unterkunfskosten für ein Wohnmobil

Die Unterkunftskosten für ein Wohnmobil können Kosten für Unterkunft im Sinne des SGB II und des SGB XII darstellen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17 Juni 2010 zum Aktenzeichen B 14 AS 79/09 R den Grundsicherungsträger verurteilt, die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für ein Wohnmobil anteilig zu übernehmen. Dabei stellte das Gericht klar: „Ein Bezieher von Alg II, der nicht über eine Wohnung verfügt und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, kann Unterkunftskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen.“ In einem solchen Fall stellt das Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des SGB II dar. Das Bundessozialgericht wies zugleich darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob „die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann.“

Im Falle der Ablehnung durch das Amt ist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, kann bis zum Beginn des Vorjahres ein Überpfüfungsantrag gestellt werden. In diesen sollte die hier genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts benannt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht zu erheben.