Unterkunfskosten für ein Wohnmobil

Die Unterkunftskosten für ein Wohnmobil können Kosten für Unterkunft im Sinne des SGB II und des SGB XII darstellen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17 Juni 2010 zum Aktenzeichen B 14 AS 79/09 R den Grundsicherungsträger verurteilt, die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für ein Wohnmobil anteilig zu übernehmen. Dabei stellte das Gericht klar: „Ein Bezieher von Alg II, der nicht über eine Wohnung verfügt und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, kann Unterkunftskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen.“ In einem solchen Fall stellt das Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des SGB II dar. Das Bundessozialgericht wies zugleich darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob „die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann.“

Im Falle der Ablehnung durch das Amt ist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, kann bis zum Beginn des Vorjahres ein Überpfüfungsantrag gestellt werden. In diesen sollte die hier genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts benannt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht zu erheben.