Erwerbsminderungsrente und Hartz IV

Bei dem Bezug von SGB II – Leistungen wird die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich vollständig angerechnet. Für diejenigen, die eine Rentenhöhe oberhalb der SGB II – Leistungen erwarten, bzw. die zukünftig nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen sind, müssen noch im Jahr 2012 bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einen Rentenantrag stellen. Eine versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB V ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Aufgrund der Kürzung der SGB II – Leistungen dahingehend, dass ab Januar 2011 keine Pflichtbeiträge beim Bezug von SGB II durch das Amt eingezahlt werden, hat man Ende 2012 zwei Jahre zusammen, in welchen keine Pflichtbeiträge eingezahlt wurden. Sollte der Rentenantrag erst im Jahr 2013 gestellt werden, hat man keine drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre. Daher sollten alle, welche eine Aussicht auf eine Erwerbsminderungsrente aufgrund Ihres Gesundheitszustandes haben, spätestens im Jahr 2012 einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Alle diejenigen, die neu in den Bezug von SGB II fallen, sollten ebenfalls diese Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung kennen, dass sie ihren Rentenantrag innerhalb dieser Frist von 5 Jahren mit drei Jahren Pflichtbeiträgen stellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid zur Erwerbsminderungsrente kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid abgewiesen werden, ist binnen einen Monats die Klage beim Sozialgericht des Wohnorts möglich. Die Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des Familienrechtschutz die Kosten für das Klageverfahren und innerhalb des Klageverfahrens für eventuell erforderliche zusätzliche Gutachten. Vor dem Klageverfahren übernehmen einzelne Rechtsschutzversicherungen bereits ganz oder teilweise Kosten des Rechtsanwalts. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Es entstehen auch keine Gebühren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird. Beim Sozialgericht entstehen keine Gerichtsgebühren.